SATZUNG Tierschutzverein Pfungstadt und Umgebung e.V.

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Pfungstadt und Umgebung e.V.
Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Pfungstadt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Vereines / Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten und Verständnis dafür in der Öffentlichkeit zu wecken, insbesondere jeder Tierquälerei entgegenzutreten und deren strafrechtliche Verfolgung zu veranlassen sowie ein vereinseigenes Tierheim zu unterhalten. Des Weiteren setzt sich der Tierschutzverein für die Förderung der Jugendtierschutzarbeit ein.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Ausnahmen sind in § 8a geregelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vergütungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale können jedoch vom Vorstand beschlossen und an Mitglieder ausgezahlt werden.

§3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung als für sich verbindlich anerkennt. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.

Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter einzuholen.

Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf keiner Begründung.

Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereines ausgehändigt.

Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Tod

Ein Mitglied, das aus dem Verein freiwillig austreten möchte, hat dem Vorstand seine schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, der Mitgliedsbeitrag ist für das gesamte laufende Jahr zu bezahlen.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt, durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • wenn es dem Zweck des Vereins, seiner Satzung oder seinen Mitgliederbeschlüssen zuwiderhandelt und damit dem Verein erheblich schadet,
  • wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§4 – Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils festgelegt wird.
Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand fest.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie besitzen jedoch alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§5 – Organe

Organe des Vereines sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§6 – Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • den zwei Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Jugendleiter/in
  • bis zu fünf Beisitzer/innen.

Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereines sein.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Wahl durch die Mitgliederversammlung.
>Die Wahl erfolgt per Handzeichen oder bei Antrag eines Mitgliedes in geheimer Wahl.
Alle Ämter sind Ehrenämter.
Der Vorstand bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit allen Rechten wählen das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Verbleiben weniger als die Hälfte der ursprünglich durch die Mitgliederversammlung legitimierten Vorstandsmitglieder, unabhängig von der Zahl der Ersatzmitglieder, oder scheiden beide Vorsitzende vorzeitig aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

§7 – Rechte und Pflichten des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Rechtsgeschäfte, die den Verein dauerhaft verpflichten würden und/oder die ein Volumen von 3000,00 Euro übersteigen, sind dem Gesamtvorstand vorbehalten. Grundstücksgeschäfte sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Der Vorstand leitet und erledigt alle laufenden Angelegenheiten des Vereines, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlunglungen ein und leitet diese.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird.
Schriftstücke, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, sind von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Das gleiche gilt für Entschließungen über vermögensrechtliche Angelegenheiten.

§8- Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch mindestens eine/n Vorsitzenden, alternativ den/die Schriftführerin. Die Einladung kann schriftlich, fernmündlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit geben die Stimmen der beiden Vorsitzenden und des/der Kassenwarts/in den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren fassen. Der Beschluss ist dann gegeben, wenn die Mehrheit zustimmt.

§8a- Vergütungen

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3) Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis obliegt den beiden Vorsitzenden. Bei deren Verhinderung dem Kassenwart/in.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§9 – Mitgliederversammlung

Die Versammlungen der Mitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf ein. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, spätestens bis zum 15.Dezember eines jeden Jahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Grundes beantragt, statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung, ist mindestens 4 Wochen vor ihrem Zeitpunkt, unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzumachen. Anträge für diese Versammlung sind mindestens 2 Wochen vorher mit kurzer Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollten, entscheidet der Vorstand. Gegenüber Mitgliedern, die dem Vorstand eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und sich mit einer Einladung per E-Mail einverstanden erklärt haben, kann die Einladung auch mittels E-Mail an die dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds erfolgen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ein Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Kassenwart gibt seinen Jahreskassen-bericht ab sowie der Jugendwart seinen Jahresbericht. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt:

  • die Beratung und Beschlussfassung über alle relevanten, dem Satzungszweck entsprechenden Tierschutzfragen,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • über die Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
  • Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
  • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • über die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich und ausreichend. Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer. Stimmberechtigt sind nur anwesende Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen des/ der beiden Vorsitzenden und des/der Kassenwart/in. Dies gilt nicht für die Entlastung des Vorstandes. Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder. Zur Auflösung bedarf es überdies einer 2. gleichartigen Abstimmung, die mindestens 1 Monat später stattzufinden hat.

§10 – Beurkundung von Beschlüssen

Die von den Vereinsorganen (§ 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Ist weder der Schriftführer noch sein Stellvertreter zugegen, so können die Vorsitzenden eine Ersatzmann/frau bestimmen.

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können, andernfalls hat der Vorstand einen vereidigten Buchprüfer zu bestellen. Bei umfangreichem Geldverkehr ist vom Vorstand ein vereidigter Buchprüfer zu bestellen, er kann die Rechnungsprüfer ersetzen. Die Amtszeit eines Rechnungsprüfers beträgt maximal 2 Jahre.

§11 – Koopartionen (Ergänzungswahl)

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht und kein Vertretungsrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§12 – Tierheimverwaltung

Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt für die Leitung des Tierheimes eine geeignete Person zu berufen oder einzustellen. Diese Person wird mit gesonderten Vollmachten ausgestattet. Für den internen Betrieb des Tierheimes erlässt der Vorstand besondere Richtlinien in Form einer Tierheimordnung.

§13 – Jugendgruppen

Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, können Jugendgruppen gebildet werden.
Jugendleiter kann jeder werden der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Amt eines/r Jugendleiters/in erlischt durch freiwillige Niederlegung oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

§14 – Berichterstattung

Der Verein ist Mitglied im Dachverband Deutscher Tierschutzbund e. V. Er erkennt die Satzung des deutschen Tierschutzbundes und seine Grundsatzbeschlüsse als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.
Dem Dachverband ist es gestattet, einen Vertreter zur Teilnahme an den außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedsversammlungen zu entsenden und diesem Rednerrechte einzuräumen, sofern dies vom Deutschen Tierschutzbund gewünscht wird. Der Dachverband wird über wichtige Vorgänge und Änderungen bei der Geschäftsführung des Vereines unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Er erhält von Vereinspublikationen (Vereinszeitung, Nachrichtenblatt) jeweils ein Exemplar. Der Deutsche Tierschutzbund erhält auf Anforderung einen Tätigkeitsbericht.

§15 – Auflösung

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung mit der nach § 9 erforderlichen Mehrheit aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Begleichung aller Schulden, verbleibende Restvermögen an den Deutschen Tierschutzbund zur Verwendung für seine satzungsmäßigen Zwecke.

§16 – Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§17 – Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom27.10.2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit von 2/3 beschlossen und wurde am 30.01.2020 im Registergericht Darmstadt rechtswirksam eingetragen.